|
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmer weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird
nur das einfache regionale Nutzungsrecht übertragen. Der Auftragnehmer
bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe
und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung
zu verwenden.
1.3. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
1.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf dem Produkt als
Urheber genannt zu werden.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar
zuzüglich der zur Zeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
und ohne Abzug.
2.2. Die Vergütungen sind zu 50% nach Abnahme der Entwürfe
fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen,
so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung
zu zahlen, die wenigstens 25 % der Gesamtvergütung beträgt.
2.3. Die Vergütung ist nach Lieferung des Produktes innerhalb
von 14 Tagen zu begleichen.
2.4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die
zusätzliche Nutzung zu zahlen.
2.5. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gelten die
Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafiker) als
entsprechende Tarife.
2.6. Im Honorar ist eine Korrektur enthalten. Weitere Korrekturdurchgänge und nicht besprochene Mehrarbeit werden nach Aufwand berechnet.
2.7. Für den Fall, dass eine oder beiden Seiten die gemeinsame Arbeit beenden möchten, werden die abgeschlossenen Arbeitsschritte voll berechnet.
Wird die Arbeit vom Auftraggeber beendet, wird die laufende Phase nach bereits geleistetem Aufwand abgerechnet.
3. Fremdleistungen
3.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dem Auftragnehmer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftragnehmer abgeschlossen
werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer
im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben,
insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises
für die Fremdleistung.
3.2. Der Auftragnehmer kommt nicht für von Providern
oder anderen Dienstleistern ausgesprochenen Preiserhöhungen
auf.
4. Eigentum und Rückgabepflicht
4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind dem Auftragnehmer spätestens drei
Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe
oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,
die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Herausgabe von Daten
5.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger,
Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber,
dass der Auftragnehmer ihm Datenträger, Dateien und Daten
zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren
und gesondert zu vergüten.
5.2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmer verändert
werden.
5.3. Gefahr und Kosten des Transports von auf Auftraggeberwunsch
versendeten Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline trägt der Auftraggeber.
5.4. Der Auftragnehmer haftet außer bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern,
Dateien und Daten. Die Haftung des Auftragnehmer ist ausgeschlossen
bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim
Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung
und Belegmuster
6.1. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer vor Ausführung
der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2. Soll der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung
durchführen, schließen er und der Auftraggeber
darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt
der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet
er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläst
der Auftraggeber dem Auftragnehmer zehn einwandfreie Muster
unentgeltlich.
7. Inhalt und Haftung
7.1. Der Auftraggeber ist für die Inhalte seines Produktes
verantwortlich und garantiert, das alle Inhalte frei von Rechten
Dritter sind, er also alleiniger Inhaber aller dargebotenen
Inhalte ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter frei, der Auftragnehmer unterliegt
hier keiner Überprüfungspflicht.
7.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit
größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er
selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch
für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung
oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Ein über
den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen
oder Internetseiten durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Texten
und Bildern. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der
Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit des
Gesamtinhaltes.
7.4. Die vom Auftraggeber verlangte Zusendung und Rücksendung
von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
7.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim
Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als
vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer
Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten
zu tragen.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller
dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist
und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte
er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein,
stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss
ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Auftragnehmers (Berlin)
als Gerichtsstand vereinbart.
9.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen
nicht.
Berlin, 1. März 2008
|